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Wohnungseigentum

Ferienwohnungen und Eigentümergemeinschaft: die 3/5-Regel nach dem Organgesetz 1/2025

18. April 2026 · 6 Min. Lesezeit

Seit April 2025 braucht eine neue Ferienwohnung die Zustimmung von 3/5 der Gemeinschaft. So funktioniert es.

Das Organgesetz 1/2025, in Kraft seit dem 3. April 2025, hat Artikel 17.12 des Wohnungseigentumsgesetzes reformiert und einen Paradigmenwechsel für Ferienwohnungen in Gebäuden unter Wohnungseigentumsrecht eingeführt.

Die neue Regel: Um eine Wohnung für die Ferienvermietung zu nutzen, genügt es nicht mehr, die fachlichen Tourismusvorschriften zu erfüllen; zusätzlich ist die ausdrückliche Zustimmung der Gemeinschaft erforderlich — durch das befürwortende Votum von drei Fünfteln (3/5) der Eigentümer, die zugleich drei Fünftel der Miteigentumsanteile repräsentieren.

Die Wende: Früher galt im Allgemeinen, dass die Ferienvermietung erlaubt war, sofern sie nicht ausdrücklich untersagt wurde. Jetzt ist es umgekehrt: Sie ist nicht erlaubt, es sei denn, die Gemeinschaft genehmigt sie ausdrücklich. Ein wesentlicher Unterschied für alle, die mit Vermietungsabsicht kaufen.

Schutz bestehender Betreiber: Wer die Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ausübte und die Tourismusvorschriften einhielt, darf sie unter den vorgesehenen Bedingungen und Fristen fortführen. Die Reform wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend auf bereits etablierte Tätigkeiten.

Praktischer Rat: Bevor Sie in Marbella eine Wohnung kaufen, um sie an Touristen zu vermieten, prüfen Sie die Satzung und die Beschlüsse der Gemeinschaft. Bei R M Legal Services prüfen wir die Durchführbarkeit, bevor Sie unterschreiben.

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